Kurzantwort: Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig – ohne Übergangsfrist. Ab diesem Zeitpunkt muss auch die Betriebsanleitung komplett den neuen Anforderungen entsprechen. Die ZINDEL AG begleitet diesen Prozess von der Gap-Analyse bis zur fertigen rechtskonformen Anleitung.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
| Thema | BisherMaschinenrichtlinie 2006/42/EG | Ab 20. Januar 2027Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Rechtsform | Richtlinie, nationale Umsetzung | Verordnung, gilt unmittelbar |
| Bereitstellung | Grundsätzlich in Papierform | Digital zulässig, Papier auf Wunsch |
| Produktbezug | Sammelanleitungen verbreitet | Konkretes Produktmodell klar beschreiben |
| Sprache | „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ | Original in der Sprache des Einsatzlandes |
| Konformitätserklärung | In der Betriebsanleitung abgedruckt | Internetadresse oder Code genügt |
Klare Regeln für die digitale Bereitstellung
Was in vielen Bereichen bereits gängige Praxis ist, ist ab Januar 2027 eindeutig geregelt: Die Betriebsanleitung kann statt in Papierform auch digital bereitgestellt werden. Die digitale Bereitstellung ist an einige Bedingungen gekoppelt.
Bedingungen für die digitale Betriebsanleitung
- Zugang angebenAuf der Maschine, der Verpackung oder einem beigefügten Dokument muss angegeben sein, wie man auf die digitale Betriebsanleitung zugreifen kann.
- Druckbar und speicherbarDie Betriebsanleitung muss ausdruckbar und herunterladbar sein, sowie auf einem anderen Gerät speicherbar sein. Dadurch wird sichergestellt, dass die Informationen auch bei einem Ausfall der Maschine oder ohne Internetverbindung verfügbar sind.
- Mindestens 10 Jahre onlineDie Betriebsanleitung muss für die gesamte Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch 10 Jahre online zugänglich sein. Es genügt nicht, die Betriebsanleitung ausschließlich in die Maschine einzubetten, einen Datenträger beizulegen oder eine PDF-Datei zuzusenden. Eine nachhaltige Lösung zur Online-Bereitstellung von Betriebsanleitungen wird damit zur Pflicht.
- Papier auf WunschAuf Kundenwunsch muss innerhalb eines Monats nach dem Kauf kostenlos eine Papierversion bereitgestellt werden.
- Papier bei nichtprofessionellen NutzernDie wesentlichen Informationen für die sichere Verwendung müssen auf Papier bereitgestellt werden, wenn die Maschine auch von nichtprofessionellen Nutzern verwendet wird. Das gilt auch dann, wenn die nichtprofessionelle Nutzung eigentlich nicht vorgesehen ist.
Die Betriebsanleitung ist kein Dokument
Die Maschinenverordnung stellt klar: Die Betriebsanleitung umfasst jegliche Information, die Hersteller den Nutzern zur Verfügung stellen, damit die Maschine korrekt und sicher über den vorgesehenen Zeitraum genutzt werden kann. Grundsätzlich ist das unabhängig davon, auf welchem Medium und in welchem Format die Informationen bereitgestellt werden. Es muss also kein vollständiges Dokument mit der Maschine ausgeliefert werden, weder gedruckt noch als PDF-Dokument.
Keine Sammelanleitungen mehr
Eine Klarstellung in der Maschinenverordnung sollte die häufig anzutreffende Praxis beenden, nichtssagende Sammelanleitungen für ganze Produktreihen zu erstellen.
„In der Betriebsanleitung und den Informationen ist das Produktmodell, dem sie entsprechen, klar zu beschreiben.“
Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Die Informationen müssen sich also klar und eindeutig auf die konkrete Maschine beziehen, die geliefert wurde. Falls Optionen und Varianten beschrieben werden, muss jederzeit erkennbar sein, ob die Informationen für die konkrete Maschine zutreffend sind.
Diese Anforderung ist ohne ein durchdachtes Konfigurations- und Variantenmanagement nicht kostengünstig umzusetzen. Moderne Content-Management-Systeme werden so praktisch zur Bedingung für die Erstellung konformer Betriebsanleitungen.
Keine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ mehr
Zukünftig ist es nicht mehr möglich, für das Einsatzland der Maschine eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ erstellen zu lassen. Die originale Version, die vom Hersteller herausgegeben wird, muss nun in der Sprache des Einsatzlandes vorliegen. Damit entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung als „Originalbetriebsanleitung“ – und damit eine bisherige Quelle vieler Unklarheiten und Diskussionen.
Neue Pflichtinhalte in der Betriebsanleitung?
Die Liste der erforderlichen Mindestinhalte ist um zwei Punkte angewachsen. Zukünftig muss explizit das Folgende angegeben werden:
- Rettung von PersonenInformationen über Vorkehrungen, Geräte und Mittel zur Rettung von Personen
- Gefährliche SubstanzenInformationen über die Emission gefährlicher Substanzen
Für alle, die bisher normenkonform die Risikobeurteilung durchgeführt und die Betriebsanleitung erstellt haben, ist das nicht neu. Die DIN EN ISO 12100 für Risikobeurteilung und Risikominderung behandelt diese Punkte. Auch die harmonisierte Norm DIN EN ISO 20607 über Betriebsanleitungen verlangte bereits Angaben zu diesen Themen.
Neue Konformitätserklärung – nicht mehr unbedingt in der Betriebsanleitung
Selbstverständlich muss auch für eine Maschine, die ab dem 20. Januar 2027 auf dem Markt bereitgestellt wird oder erstmalig in Betrieb geht, eine Konformitätserklärung nach Maschinenverordnung ausgestellt werden. Der Inhalt der Konformitätserklärung muss aber nicht mehr zwingend in der Betriebsanleitung abgedruckt werden. Es genügt eine Internetadresse oder ein maschinenlesbarer Code, mit dessen Hilfe die Konformitätserklärung zugänglich ist. Für die elektronische Bereitstellung der Konformitätserklärung gilt dasselbe wie für die Betriebsanleitung: Sie muss für die gesamte Lebensdauer der Maschine, mindestens aber 10 Jahre, online verfügbar sein.
Detaillierte Anforderungen an Montageanleitungen für unvollständige Maschinen
Die Maschinenrichtlinie fordert für Montageanleitungen nur sehr allgemein Informationen darüber, „welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann“. In der Maschinenverordnung ist nun sehr viel detaillierter geregelt, was das bedeutet. Zum Bau einer Maschine gehört auch das Erstellen der Betriebsanleitung. Das ist nicht neu. Neu ist aber die Klarstellung, dass die Montageanleitung einer unvollständigen Maschine alle Informationen enthalten muss, die für die Erstellung der Betriebsanleitung der fertigen Maschine erforderlich sind. Eine ausführliche Liste zählt deshalb Mindestangaben in einer Montageanleitung auf: von einer Beschreibung über Sicherheitsinformationen für alle Lebensphasen bis zu Informationen über Störungsbeseitigung, Instandhaltung und Demontage.
Neue harmonisierte Normen?
Auch für die Maschinenverordnung gilt die Konformitätsvermutung, wenn harmonisierte Normen angewendet werden. Das Problem derzeit: Zur Maschinenverordnung hat die Europäische Kommission bisher keine Normen veröffentlicht. Zumindest in Bezug auf die Betriebsanleitung wird es aber vermutlich keine anderen harmonisierten Normen geben als diejenigen, die derzeit zur Maschinenrichtlinie harmonisiert sind:
Harmonisiert zur Maschinenrichtlinie
Die letztere Norm verweist unter anderem auf die DIN EN IEC/IEEE 82079-1, die Querschnittsnorm für die Erstellung von Nutzungsinformation. Diese ist zwar selbst nicht harmonisiert, setzt aber den Standard für Betriebsanleitungen von Maschinen.
Fazit: Jetzt handeln, bevor der Stichtag zur Hürde wird
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist die größte Veränderung im europäischen Maschinenrecht seit über 15 Jahren. Sie bringt mehr Klarheit und Einheitlichkeit, aber auch deutlich höhere Anforderungen an Technische Dokumentation, Risikobeurteilung und digitale Infrastruktur. Der Stichtag 20. Januar 2027 lässt sich nicht verschieben, und Vorlaufzeiten werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt.
Die ZINDEL AG ist seit 1993 auf rechtskonforme Technische Dokumentation für den Maschinen- und Anlagenbau spezialisiert. Mit über 40 festangestellten Redakteurinnen und Redakteuren, Standorten in Hamburg und Freiburg, ISO-9001/17100/27001-Zertifizierung und mehrfacher Auszeichnung mit dem tekom-Dokupreis begleiten wir Sie vom ersten Audit bis zur fertigen Anleitung in über 40 Sprachen, termingenau zum Stichtag.