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Maschinenverordnung 2027: Änderungen bei Betriebsanleitungen

Kurz­ant­wort: Ab dem 20. Janu­ar 2027 ersetzt die Maschi­nen­ver­ord­nung (EU) 2023/1230 die Maschi­nen­richt­li­nie 2006/42/EG voll­stän­dig – ohne Über­gangs­frist. Ab die­sem Zeit­punkt muss auch die Betriebs­an­lei­tung kom­plett den neu­en Anfor­de­run­gen ent­spre­chen. Die ZINDEL AG beglei­tet die­sen Pro­zess von der Gap-Ana­ly­se bis zur fer­ti­gen rechts­kon­for­men Anleitung.

Stand: · Lese­zeit: ca. 6 Minu­ten · Autor: Timo Zin­del, Vor­stand ZINDEL AG

Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Überblick

The­maBis­herMaschi­nen­richt­li­nie 2006/42/EGAb 20. Janu­ar 2027Maschi­nen­ver­ord­nung (EU) 2023/1230
Rechts­formRicht­li­nie, natio­na­le UmsetzungVer­ord­nung, gilt unmittelbar
Bereit­stel­lungGrund­sätz­lich in PapierformDigi­tal zuläs­sig, Papier auf Wunsch
Pro­dukt­be­zugSam­mel­an­lei­tun­gen verbreitetKon­kre­tes Pro­dukt­mo­dell klar beschreiben
Spra­che„Über­set­zung der Originalbetriebsanleitung“Ori­gi­nal in der Spra­che des Einsatzlandes
Konformitäts­erklärungIn der Betriebs­an­lei­tung abgedrucktInter­net­adres­se oder Code genügt

Klare Regeln für die digitale Bereitstellung

Was in vie­len Berei­chen bereits gän­gi­ge Pra­xis ist, ist ab Janu­ar 2027 ein­deu­tig gere­gelt: Die Betriebs­an­lei­tung kann statt in Papier­form auch digi­tal bereit­ge­stellt wer­den. Die digi­ta­le Bereit­stel­lung ist an eini­ge Bedin­gun­gen gekoppelt.

Bedin­gun­gen für die digi­ta­le Betriebsanleitung

  • Zugang ange­benAuf der Maschi­ne, der Ver­pa­ckung oder einem bei­gefüg­ten Doku­ment muss ange­ge­ben sein, wie man auf die digi­ta­le Betriebs­an­lei­tung zugrei­fen kann.
  • Druck­bar und spei­cher­barDie Betriebs­an­lei­tung muss aus­druck­bar und her­un­ter­lad­bar sein, sowie auf einem ande­ren Gerät spei­cher­bar sein. Dadurch wird sicher­ge­stellt, dass die Infor­ma­tio­nen auch bei einem Aus­fall der Maschi­ne oder ohne Inter­net­ver­bin­dung ver­füg­bar sind.
  • Min­des­tens 10 Jah­re onlineDie Betriebs­an­lei­tung muss für die gesam­te Lebens­dau­er der Maschi­ne, min­des­tens jedoch 10 Jah­re online zugäng­lich sein. Es genügt nicht, die Betriebs­an­lei­tung aus­schließ­lich in die Maschi­ne ein­zu­bet­ten, einen Daten­trä­ger bei­zu­le­gen oder eine PDF-Datei zuzu­sen­den. Eine nach­hal­ti­ge Lösung zur Online-Bereit­stel­lung von Betriebs­an­lei­tun­gen wird damit zur Pflicht.
  • Papier auf WunschAuf Kun­den­wunsch muss inner­halb eines Monats nach dem Kauf kos­ten­los eine Papier­ver­si­on bereit­ge­stellt werden.
  • Papier bei nicht­pro­fes­sio­nel­len Nut­zernDie wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen für die siche­re Ver­wen­dung müs­sen auf Papier bereit­ge­stellt wer­den, wenn die Maschi­ne auch von nicht­pro­fes­sio­nel­len Nut­zern ver­wen­det wird. Das gilt auch dann, wenn die nicht­pro­fes­sio­nel­le Nut­zung eigent­lich nicht vor­ge­se­hen ist.

Die Betriebsanleitung ist kein Dokument

Die Maschi­nen­ver­ord­nung stellt klar: Die Betriebs­an­lei­tung umfasst jeg­li­che Infor­ma­ti­on, die Her­stel­ler den Nut­zern zur Ver­fü­gung stel­len, damit die Maschi­ne kor­rekt und sicher über den vor­ge­se­he­nen Zeit­raum genutzt wer­den kann. Grund­sätz­lich ist das unab­hän­gig davon, auf wel­chem Medi­um und in wel­chem For­mat die Infor­ma­tio­nen bereit­ge­stellt wer­den. Es muss also kein voll­stän­di­ges Doku­ment mit der Maschi­ne aus­ge­lie­fert wer­den, weder gedruckt noch als PDF-Dokument.

Keine Sammelanleitungen mehr

Eine Klar­stel­lung in der Maschi­nen­ver­ord­nung soll­te die häu­fig anzu­tref­fen­de Pra­xis been­den, nichts­sa­gen­de Sam­mel­an­lei­tun­gen für gan­ze Pro­dukt­rei­hen zu erstellen.

„In der Betriebs­an­lei­tung und den Infor­ma­tio­nen ist das Pro­dukt­mo­dell, dem sie ent­spre­chen, klar zu beschreiben.“

Maschi­nen­ver­ord­nung (EU) 2023/1230

Die Infor­ma­tio­nen müs­sen sich also klar und ein­deu­tig auf die kon­kre­te Maschi­ne bezie­hen, die gelie­fert wur­de. Falls Optio­nen und Vari­an­ten beschrie­ben wer­den, muss jeder­zeit erkenn­bar sein, ob die Infor­ma­tio­nen für die kon­kre­te Maschi­ne zutref­fend sind.

Die­se Anfor­de­rung ist ohne ein durch­dach­tes Kon­fi­gu­ra­ti­ons- und Vari­an­ten­ma­nage­ment nicht kos­ten­güns­tig umzu­set­zen. Moder­ne Con­tent-Manage­ment-Sys­te­me wer­den so prak­tisch zur Bedin­gung für die Erstel­lung kon­for­mer Betriebsanleitungen.

Keine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ mehr

Zukünf­tig ist es nicht mehr mög­lich, für das Ein­satz­land der Maschi­ne eine „Über­set­zung der Ori­gi­nal­be­triebs­an­lei­tung“ erstel­len zu las­sen. Die ori­gi­na­le Ver­si­on, die vom Her­stel­ler her­aus­ge­ge­ben wird, muss nun in der Spra­che des Ein­satz­lan­des vor­lie­gen. Damit ent­fällt die Pflicht zur Kenn­zeich­nung als „Ori­gi­nal­be­triebs­an­lei­tung“ – und damit eine bis­he­ri­ge Quel­le vie­ler Unklar­hei­ten und Diskussionen.

Neue Pflichtinhalte in der Betriebsanleitung?

Die Lis­te der erfor­der­li­chen Min­dest­in­hal­te ist um zwei Punk­te ange­wach­sen. Zukünf­tig muss expli­zit das Fol­gen­de ange­ge­ben werden:

  • Ret­tung von Per­so­nenInfor­ma­tio­nen über Vor­keh­run­gen, Gerä­te und Mit­tel zur Ret­tung von Personen
  • Gefähr­li­che Sub­stan­zenInfor­ma­tio­nen über die Emis­si­on gefähr­li­cher Substanzen

Für alle, die bis­her nor­men­kon­form die Risi­ko­be­ur­tei­lung durch­ge­führt und die Betriebs­an­lei­tung erstellt haben, ist das nicht neu. Die DIN EN ISO 12100 für Risi­ko­be­ur­tei­lung und Risi­ko­min­de­rung behan­delt die­se Punk­te. Auch die har­mo­ni­sier­te Norm DIN EN ISO 20607 über Betriebs­an­lei­tun­gen ver­lang­te bereits Anga­ben zu die­sen Themen.

Neue Konformitätserklärung – nicht mehr unbedingt in der Betriebsanleitung

Selbst­ver­ständ­lich muss auch für eine Maschi­ne, die ab dem 20. Janu­ar 2027 auf dem Markt bereit­ge­stellt wird oder erst­ma­lig in Betrieb geht, eine Kon­for­mi­täts­er­klä­rung nach Maschi­nen­ver­ord­nung aus­ge­stellt wer­den. Der Inhalt der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss aber nicht mehr zwin­gend in der Betriebs­an­lei­tung abge­druckt wer­den. Es genügt eine Inter­net­adres­se oder ein maschi­nen­les­ba­rer Code, mit des­sen Hil­fe die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung zugäng­lich ist. Für die elek­tro­ni­sche Bereit­stel­lung der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung gilt das­sel­be wie für die Betriebs­an­lei­tung: Sie muss für die gesam­te Lebens­dau­er der Maschi­ne, min­des­tens aber 10 Jah­re, online ver­füg­bar sein.

Detaillierte Anforderungen an Montageanleitungen für unvollständige Maschinen

Die Maschi­nen­richt­li­nie for­dert für Mon­ta­ge­an­lei­tun­gen nur sehr all­ge­mein Infor­ma­tio­nen dar­über, „wel­che Bedin­gun­gen erfüllt sein müs­sen, damit die unvoll­stän­di­ge Maschi­ne ord­nungs­ge­mäß und ohne Beein­träch­ti­gung der Sicher­heit und Gesund­heit von Per­so­nen mit den ande­ren Tei­len zur voll­stän­di­gen Maschi­ne zusam­men­ge­baut wer­den kann“. In der Maschi­nen­ver­ord­nung ist nun sehr viel detail­lier­ter gere­gelt, was das bedeu­tet. Zum Bau einer Maschi­ne gehört auch das Erstel­len der Betriebs­an­lei­tung. Das ist nicht neu. Neu ist aber die Klar­stel­lung, dass die Mon­ta­ge­an­lei­tung einer unvoll­stän­di­gen Maschi­ne alle Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten muss, die für die Erstel­lung der Betriebs­an­lei­tung der fer­ti­gen Maschi­ne erfor­der­lich sind. Eine aus­führ­li­che Lis­te zählt des­halb Min­dest­an­ga­ben in einer Mon­ta­ge­an­lei­tung auf: von einer Beschrei­bung über Sicher­heits­in­for­ma­tio­nen für alle Lebens­pha­sen bis zu Infor­ma­tio­nen über Stö­rungs­be­sei­ti­gung, Instand­hal­tung und Demontage.

Neue harmonisierte Normen?

Auch für die Maschi­nen­ver­ord­nung gilt die Kon­for­mi­täts­ver­mu­tung, wenn har­mo­ni­sier­te Nor­men ange­wen­det wer­den. Das Pro­blem der­zeit: Zur Maschi­nen­ver­ord­nung hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on bis­her kei­ne Nor­men ver­öf­fent­licht. Zumin­dest in Bezug auf die Betriebs­an­lei­tung wird es aber ver­mut­lich kei­ne ande­ren har­mo­ni­sier­ten Nor­men geben als die­je­ni­gen, die der­zeit zur Maschi­nen­richt­li­nie har­mo­ni­siert sind:

Har­mo­ni­siert zur Maschinenrichtlinie

DIN EN ISO 12100Risi­ko­be­ur­tei­lung und Risi­ko­min­de­rung, ins­be­son­de­re Abschnitt 6.4
DIN EN ISO 20607Betriebs­an­lei­tun­gen für Maschinen
DIN EN IEC/IEEE 82079-1Quer­schnitts­norm für Nut­zungs­in­for­ma­ti­on, nicht harmonisiert

Die letz­te­re Norm ver­weist unter ande­rem auf die DIN EN IEC/IEEE 82079-1, die Quer­schnitts­norm für die Erstel­lung von Nut­zungs­in­for­ma­ti­on. Die­se ist zwar selbst nicht har­mo­ni­siert, setzt aber den Stan­dard für Betriebs­an­lei­tun­gen von Maschinen.

Fazit: Jetzt handeln, bevor der Stichtag zur Hürde wird

Die Maschi­nen­ver­ord­nung (EU) 2023/1230 ist die größ­te Ver­än­de­rung im euro­päi­schen Maschi­nen­recht seit über 15 Jah­ren. Sie bringt mehr Klar­heit und Ein­heit­lich­keit, aber auch deut­lich höhe­re Anfor­de­run­gen an Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on, Risi­ko­be­ur­tei­lung und digi­ta­le Infra­struk­tur. Der Stich­tag 20. Janu­ar 2027 lässt sich nicht ver­schie­ben, und Vor­lauf­zei­ten wer­den in der Pra­xis regel­mä­ßig unterschätzt.

Die ZINDEL AG ist seit 1993 auf rechts­kon­for­me Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on für den Maschi­nen- und Anla­gen­bau spe­zia­li­siert. Mit über 40 fest­an­ge­stell­ten Redak­teu­rin­nen und Redak­teu­ren, Stand­or­ten in Ham­burg und Frei­burg, ISO-9001/17100/27001-Zer­ti­fi­zie­rung und mehr­fa­cher Aus­zeich­nung mit dem tekom-Doku­preis beglei­ten wir Sie vom ers­ten Audit bis zur fer­ti­gen Anlei­tung in über 40 Spra­chen, ter­min­ge­nau zum Stichtag.

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