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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle unse­re Geschäfts­be­zie­hun­gen mit unse­ren Kun­den („Auf­trag­ge­bern“). Die AGB gel­ten nur, wenn der Auf­trag­ge­ber Unter­neh­mer (§ 14 BGB), eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist. Die­se gel­ten für alle.

1.2 Die AGB gel­ten ins­be­son­de­re für Ver­trä­ge über die Erbrin­gung von Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ein­schließ­lich aller Neben- und Ersatz­leis­tun­gen. ZINDEL bie­tet im Rah­men ihrer Leis­tun­gen die Erstel­lung von exter­nen Doku­men­ta­ti­on (u.a. Erstel­lung von Betriebs­an­lei­tun­gen- Recher­chen, Tex­ten, Gra­phi­ken, Publi­ka­tio­nen), die Durch­füh­rung der jeweils erfor­der­li­chen Über­set­zun­gen, die Vor­nah­me von Risi­ko- bzw. Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen, eine Doku­men­ten­ver­wal­tung und eine Soft­ware für die Anwen­dung der Doku­men­ten­ver­wal­tung an. ZINDEL nimmt die Auf­trä­ge und Ange­bo­te aus­schließ­lich zu den eige­nen im Fol­gen­den abge­druck­ten AGB an. Die­se AGB gel­ten sowohl für Fol­ge­auf­trä­ge als auch bei stän­di­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen. Die­se AGB gel­ten ohne Rück­sicht dar­auf, ob ZINDEL die Dienst­leis­tun­gen selbst oder über Sub­un­ter­neh­mer erbringen.

1.3 Sofern nichts ande­res ver­ein­bart, gel­ten die AGB in der zum Zeit­punkt der Bestel­lung des Auf­trag­ge­bers gül­ti­gen bzw. jeden­falls in der ihm zuletzt in Text­form mit­ge­teil­ten Fas­sung als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für gleich­ar­ti­ge künf­ti­ge Ver­trä­ge, ohne das ZINDEL in jedem Ein­zel­fall erneut auf sie hin­wei­sen müsste.

1.4 Die­se AGB gel­ten aus­schließ­lich. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, als ZINDEL ihrer Gel­tung aus­drück­lich zuge­stimmt haben. Die­ses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt in jedem Fall, bei­spiels­wei­se auch dann, wenn ZINDEL in Kennt­nis der AGB des Auf­trag­ge­bers die Lie­fe­rung an ihn vor­be­halt­los ausführen.

1.5 Im Ein­zel­fall getrof­fe­ne, indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen mit dem Auf­trag­ge­ber (ein­schließ­lich Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen) haben in jedem Fall Vor­rang vor die­sen AGB. Für den Inhalt der­ar­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen ist, vor­be­halt­lich des Gegen­be­wei­ses, ein schrift­li­cher Ver­trag bzw. die schrift­li­che Bestä­ti­gung von ZINDEL maßgebend.

1.6 Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen des Auf­trag­ge­bers in Bezug auf den Ver­trag (z.B. Frist­set­zung, Män­gel­an­zei­ge, Rück­tritt oder Min­de­rung), sind schrift­lich, d.h. in Schrift- oder Text­form (z.B. Brief, E-Mail, Tele­fax) abzu­ge­ben. Gesetz­li­che Form­vor­schrif­ten und wei­te­re Nach­wei­se ins­be­son­de­re bei Zwei­feln über die Legi­ti­ma­ti­on des Erklä­ren­den blei­ben unberührt.

1.7 Hin­wei­se auf die Gel­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten haben nur klar­stel­len­de Bedeu­tung. Auch ohne eine der­ar­ti­ge Klar­stel­lung gel­ten daher die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit sie in die­sen AGB nicht unmit­tel­bar abge­än­dert oder aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen werden.

1.8 Die Web­sei­te von ZINDEL benutzt Goog­le Ana­ly­tics, einen Web­ana­ly­se­dienst der Goog­le Inc. („Goog­le“). Goog­le Ana­ly­tics ver­wen­det sog. „Coo­kies“, Text­da­tei­en, die auf dem Com­pu­ter des Auf­trag­ge­bers gespei­chert wer­den und die eine Ana­ly­se der Benut­zung der Web­site durch den Auf­trag­ge­ber ermög­licht. Die durch den Coo­kie erzeug­ten Infor­ma­tio­nen über die Benut­zung die­ser Web­site durch den Auf­trag­ge­ber (ein­schließ­lich sei­ner IP-Adres­se) wer­den an einen Ser­ver von Goog­le in den USA über­tra­gen und dort gespei­chert. Goog­le wird die­se Infor­ma­tio­nen benut­zen, um die Nut­zung der Web­site durch den Auf­trag­ge­ber aus­zu­wer­ten, um Reports über die Web­site­ak­ti­vi­tä­ten für die Web­site­be­trei­ber zusam­men­zu­stel­len und um wei­te­re mit der Web­site­nut­zung und der Inter­net­nut­zung ver­bun­de­ne Dienst­leis­tun­gen zu erbrin­gen. Auch wird Goog­le die­se Infor­ma­tio­nen gege­be­nen­falls an Drit­te über­tra­gen, sofern dies gesetz­lich vor­ge­schrie­ben oder soweit Drit­te die­se Daten im Auf­trag von Goog­le ver­ar­bei­ten. Goog­le wird in kei­nem Fall die IP-Adres­se des Auf­trag­ge­bers mit ande­ren Daten, die von Goog­le gespei­chert wer­den, in Ver­bin­dung brin­gen. Der Auf­trag­ge­ber kann die Instal­la­ti­on der Coo­kies durch eine ent­spre­chen­de Ein­stel­lung sei­ner Brow­ser Soft­ware ver­hin­dern; ZINDEL weist jedoch dar­auf hin, dass der Auf­trag­ge­ber in die­sem Fall gege­be­nen­falls nicht sämt­li­che Funk­tio­nen die­ser Web­site voll umfäng­lich nut­zen kön­nen. Durch die Nut­zung der Web­site von ZINDEL erklärt der Auf­trag­ge­ber sich mit der Bear­bei­tung der über ihn erho­be­nen Daten durch Goog­le in der zuvor beschrie­be­nen Art und Wei­se einverstanden.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Ange­bo­te von ZINDEL sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Ein Ver­trag kommt im Zwei­fel erst durch schrift­li­che Bestä­ti­gung von ZINDEL und nach deren Maß­ga­be zustan­de, in jedem Fall aber mit der Ent­ge­gen­nah­me der Leis­tung von ZINDEL durch den Auf­trag­ge­ber. ZINDEL ist an sei­ne Ange­bo­te maxi­mal vier Wochen ab Datum des Ange­bots­schrei­bens gebun­den. Bestellt der Auf­trag­ge­ber auf­grund eines Ange­bots von ZINDEL nach Ablauf die­ser Frist, so ist ZINDEL berech­tigt, die Annah­me abzu­leh­nen bzw. ein neu­es Ange­bot zu erstellen.

2.2 Sofern der Auf­trag­ge­ber das Ange­bot auf elek­tro­ni­schem Wege abgibt, wird der Ver­trags­text von ZINDEL gespei­chert und dem Auf­trag­ge­ber auf Ver­lan­gen nebst den vor­lie­gen­den AGB samt Annah­me­er­klä­rung von ZINDEL per Email zugesandt.

3. Leistungen

3.1 ZINDEL erbringt sei­ne Leis­tun­gen nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen ent­spre­chend den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik unter Beach­tung der zum Zeit­punkt der Auf­trags­an­nah­me bestehen­den Vorschriften

3.2 Der Umfang, der von ZINDEL zu erbrin­gen­den Leis­tung wird bei Ertei­lung des Auf­trags schrift­lich fest­ge­legt. Teil­leis­tun­gen sind mög­lich. Erge­ben sich bei der ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung des Auf­trags Ände­run­gen und/oder Erwei­te­run­gen des fest­ge­leg­ten Auf­trags­um­fangs, sind die­se vor­ab zusätz­lich schrift­lich zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en zu ver­ein­ba­ren. Soweit ein Fest­hal­ten am Ver­trag im Hin­blick auf die Ände­run­gen oder Erwei­te­run­gen dem Auf­trag­ge­ber nicht zuge­mu­tet wer­den kann, hat die­ser ein Rück­tritts­recht. Der Auf­trag­ge­ber hat dabei jedoch die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung oder man­gels Ver­ein­ba­rung eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung zu bezahlen.

3.3 Bei den Leis­tun­gen von ZINDEL han­delt es sich u.a. um die Erstel­lung der exter­nen tech­ni­schen Doku­men­ta­ti­on (u.a. Betriebs­an­lei­tung) und der erfor­der­li­chen Über­set­zun­gen für die z.B. aus­zu­lie­fern­den Maschi­nen des Auf­trag­ge­bers. ZINDEL ist hier­bei ver­ant­wort­lich für die Ver­ständ­lich­keit der Tex­te und Abbil­dun­gen, die opti­sche Auf­be­rei­tung der Benut­zer­in­for­ma­tio­nen und die For­mu­lie­rung der Sicher­heits­hin­wei­se in der von ZINDEL jeweils erstell­ten Anlei­tung. Dies gilt nicht für Pas­sa­gen, die aus Anlei­tung des Auf­trag­ge­bers über­nom­men wer­den sol­len.

Wei­ter bie­tet ZINDEL auch eine Risi­ko­be­ur­tei­lung für z.B. die Maschi­nen des Auf­trag­ge­bers an. Hier bie­tet ZINDEL auch dem Auf­trag­ge­ber die Vor­nah­me einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung an, u.a. für die wei­te­re Ver­wen­dung der Maschi­nen, gerich­tet an spä­te­re Betrei­ber die­ser Maschi­nen.

ZINDEL bie­tet wei­ter eine Daten­ver­wal­tung u.a. für die tech­ni­schen Doku­men­ta­tio­nen des Auf­trag­ge­bers an. Für den Fall, dass das Ver­trags­ver­hält­nis für die Daten­ver­wal­tung endet, bie­tet ZINDEL auch den Erwerb der Daten­ver­wal­tungs­soft­ware an, um es so dem Auf­trag­ge­ber zu ermög­li­chen, die Daten­ver­wal­tung nach dem Ende des Ver­trags­ver­hält­nis­ses selbst fort­füh­ren zu können.

3.4 Soweit es zur sach­ge­mä­ßen Erle­di­gung der Leis­tun­gen not­wen­dig ist, wird der Auf­trag­ge­ber bei Betei­lig­ten und/oder drit­ten Per­so­nen Aus­künf­te ein­ho­len und Erhe­bun­gen durch­füh­ren und im Rah­men sei­ner Mit­wir­kungs­pflicht uns hier­über informieren.

3.5 ZINDEL ist berech­tigt, Auf­ga­ben auf Sub­un­ter­neh­mer zu übertragen.

4. Auftraggeber-Pflichten

4.1 Der Auf­trag­ge­ber hat ZINDEL alle für die Aus­füh­rung des Auf­trags not­wen­di­gen Aus­künf­te und Unter­la­gen gewis­sen­haft, voll­stän­dig und unent­gelt­lich sowie recht­zei­tig zur Ver­fü­gung zu stel­len. Auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers hat ZINDEL die ihr über­las­se­nen Unter­la­gen nach Abwick­lung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zurückzugeben.

4.2 Wei­ter hat der Auf­trag­ge­ber hat von sich aus auf alle Vor­gän­ge und Umstän­de, die für die Durch­füh­rung des Auf­trags von Bedeu­tung sein könn­ten, auf­merk­sam zu machen.

4.3 Dies gilt ins­be­son­de­re im Rah­men der durch ZINDEL zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen im Bereich der Risi­ko- aber auch der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung. Hier hat der Auf­trag­ge­ber alle für die Bewer­tung der Kon­struk­ti­on und Bau einer Maschi­ne erfor­der­li­chen Anga­ben voll­stän­dig ZINDEL zur Ver­fü­gung zu stel­len, um es ZINDEL zu ermög­li­chen, eine Bera­tung in dem Bereich der Risi­ko- bzw. der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ent­spre­chend den DIN-Vor­ga­ben vor­neh­men zu kön­nen. Die tat­säch­li­che Erklä­rung für die Risi­ko- aber auch der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung (u.a. ent­spre­chend der Maschi­nen­richt­li­nie, 2006/42/EG) gibt der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich ab und nicht ZINDEL.

4.4 Im Rah­men der Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers hat die­ser auch, soweit vor­han­den eine Gefah­ren­ana­ly­se zu sei­nem Pro­dukt, auf Anfor­de­rung pro­dukt­spe­zi­fi­sche Nor­men bereit­zu­stel­len. Vor der Wei­ter­ga­be an Drit­te hat der Auf­trag­ge­ber die gesam­te sei­tens ZINDEL erstell­te Doku­men­ta­ti­on, ins­be­son­de­re der Sicher­heits­hin­wei­se (auch auf Voll­stän­dig­keit und auf Über­ein­stim­mung mit dem Pro­dukt) sowie die Kor­rekt­heit der Beschrei­bun­gen, Anlei­tun­gen, Abbil­dun­gen und Daten zu überprüfen.

4.5 Der Auf­trag­ge­ber hat ZINDEL zu dem in dem schrift­li­chen Ange­bot, der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung oder dem schrift­lich zwi­schen den Par­tei­en abge­schlos­se­nen Ver­trag als Beginn der Lie­fer­frist ange­ge­be­nen Ter­min das von ZINDEL zu beschrei­ben­de Pro­dukt anzu­lie­fern und zur Ver­fü­gung zu stel­len oder ZINDEL den Zugang zu den im Betrieb des Auf­trag­ge­bers befind­li­chen zu beschrei­ben­den Anla­gen zu ermög­li­chen. Hier hat der Auf­trag­ge­ber ZINDEL auch einen Mit­ar­bei­ter sei­nes Unter­neh­mens zu benen­nen, der ZINDEL als Ansprech­part­ner zur Ver­fü­gung steht.

4.6 Die Aus­füh­rung des jewei­li­gen Auf­trags ohne Erfül­lung der vor­ste­hen­den Punk­te 4.1, 4.2 und 4.3 geht auf das allei­ni­ge Risi­ko des Auf­trag­ge­bers, soweit ZINDEL nicht ein Mit­ver­schul­den trifft.

4.7 Wei­ter stellt der Auf­trag­ge­ber ZINDEL alle für die geset­zes- und ver­trags­ge­mä­ße Beschrei­bung des Pro­duk­tes erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen (wie z. B. Benen­nung des Ein­satz­be­rei­ches, Ein­satz­län­der, Cha­rak­te­ri­sie­rung der Funk­ti­ons­wei­se des Pro­duk­tes) und wich­ti­ge pro­dukt- und ver­fah­rens­spe­zi­fi­sche Doku­men­te zur Ver­fü­gung (z. B. Pro­dukt- und Tätig­keits­ana­ly­se, tech­ni­sche Zeich­nun­gen, Foto­gra­fien und Unter­la­gen etc.). Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert hier­zu, dass die­se Unter­la­gen frei von Schutz­rech­ten Drit­ter sind und einer ver­trags­ge­mä­ßen Nut­zung durch ZINDEL kei­ne sons­ti­gen Rech­te ent­ge­gen­ste­hen.

Soll­te es wider­er­war­tend doch zu einer Gel­tend­ma­chung von Rech­ten durch Drit­te kom­men, unter­rich­ten sich die Ver­trags­part­ner hier­von. Der Auf­trag­ge­ber unter­stützt ZINDEL bei der Abwehr sol­cher Rech­te und stellt ZINDEL von allen Nach­tei­len frei. Soll­te der Auf­trag­ge­ber mit die­sen Mit­wir­kungs­pflich­ten in Ver­zug kom­men, ist ZINDEL berech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber zur Nach­ho­lung die­ser Mit­wir­kungs­hand­lung eine ange­mes­se­ne Frist mit der Erklä­rung zu set­zen, dass sie bei nicht frist­ge­mä­ßer Nach­ho­lung der Mit­wir­kungs­hand­lung den Ver­trag kün­digt bzw. gilt der Ver­trag als auf­ge­ho­ben. In die­sem Fall kann ZINDEL einen ihrer geleis­te­ten Arbeit ent­spre­chen­den Teil der Ver­gü­tung und Ersatz der in der Ver­gü­tung nicht inbe­grif­fe­nen Aus­la­gen sowie eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung ver­lan­gen. Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung des Auf­trag­ge­bers wegen Ver­schul­dens bleibt unberührt.

5. Lieferfrist und Lieferverzug

5.1 Die Frist zur Leis­tung von ZINDEL wird indi­vi­du­ell ver­ein­bart bzw. von ZINDEL bei Annah­me der Beauf­tra­gung ange­ge­ben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lie­fer­frist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.

5.2 Sofern ZINDEL ver­bind­li­che Fris­ten aus Grün­den, die ZINDEL nicht zu ver­tre­ten hat, nicht ein­hal­ten kann, wird ZINDEL den Auf­trag­ge­ber hier­über unver­züg­lich infor­mie­ren und gleich­zei­tig die vor­aus­sicht­li­che, neue Frist mit­tei­len, inner­halb der die Erfül­lung mög­lich ist. Ist die Leis­tung auch inner­halb der neu­en Frist nicht erfüll­bar, ist ZINDEL berech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten; eine bereits erbrach­te Gegen­leis­tung des Auf­trag­ge­bers wird ZINDEL unver­züg­lich erstatten.

5.3 Der Ein­tritt des Ver­zugs bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. In jedem Fall ist aber eine Mah­nung durch den Auf­trag­ge­ber erfor­der­lich. Gerät ZINDEL in Ver­zug, so kann der Auf­trag­ge­ber pau­scha­lier­ten Ersatz sei­nes Ver­zugs­scha­dens ver­lan­gen. Die Scha­dens­pau­scha­le beträgt für jede voll­ende­te Kalen­der­wo­che des Ver­zugs 0,5% des Net­to­prei­ses (Leis­tungs­wert), ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5% des Leis­tungs­werts der ver­spä­tet gelie­fer­ten Leis­tung. ZINDEL bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass dem Auf­trag­ge­ber gar kein Scha­den oder nur ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den als vor­ste­hen­de Pau­scha­le ent­stan­den ist.

5.4 Die Rech­te des Auf­trag­ge­bers gem. § 8 die­ser AGB und der gesetz­li­chen Rech­te von ZINDEL, ins­be­son­de­re bei einem Aus­schluss der Leis­tungs­pflicht (z.B. auf­grund Unmög­lich­keit oder Unzu­mut­bar­keit der Leis­tung und/oder Nach­er­fül­lung), blei­ben unberührt.

6. Abnahme und Annahmeverzug

6.1 ZINDEL stellt dem Auf­trag­ge­ber einen Vor­ab­ab­zug der von ihr erstell­ten tech­ni­schen Doku­men­ta­tio­nen und die hier­für gege­be­nen­falls not­wen­di­gen Über­set­zun­gen zur Ver­fü­gung. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Leis­tun­gen von ZINDEL unver­züg­lich zu unter­su­chen und even­tu­el­le Män­gel inner­halb von acht Tagen, nach Erhalt der Leis­tun­gen, anzu­zei­gen sowie die kor­ri­gier­ten Unter­la­gen an ZINDEL zurück­sen­den. Wird die­se Frist über­schrit­ten, so geht ZINDEL von der Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der gelie­fer­ten Unter­la­gen aus und es gel­ten die Leis­tun­gen von ZINDEL als freigegeben.

6.2 Nach erfolg­ter Frei­ga­be im Sin­ne von Zif­fer 6.1 wird ZINDEL den Auf­trag end­gül­tig erfül­len und die die Gesamt­leis­tung an den Auf­trag­ge­ber über­ge­ben. Die Abnah­me durch den Auf­trag­ge­ber erfolgt durch des­sen schrift­li­che Erklä­rung. Die­ser hat unver­züg­lich nach Über­ga­be der tech­ni­schen Doku­men­ta­ti­on schrift­lich die Abnah­me durch Unter­schrei­ben und Zurück­schi­cken des Lie­fer­scheins zu erklä­ren. Der Auf­trag­ge­ber ist hier­bei ver­pflich­tet, die Gesamt­leis­tung von ZINDEL eben­falls unver­züg­lich zu unter­su­chen und even­tu­el­le Män­gel sofort, spä­tes­tens aber inner­halb von acht Tagen, nach Erhalt der Leis­tun­gen schrift­lich zu rügen.

Wenn der Auf­trag­ge­ber nicht unver­züg­lich nach Erhalt der Gesamt­leis­tung die Abnah­me erklärt, ist ZINDEL aber auch berech­tigt, ihm schrift­lich eine Frist von einer Woche zur Abga­be die­ser Erklä­rung zu set­zen. Die Abnah­me gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auf­trag­ge­ber inner­halb die­ser Frist die Grün­de für die Ver­wei­ge­rung der Abnah­me nicht schrift­lich spezifiziert.

6.3 Sofern der Auf­trag­ge­ber die Doku­men­ta­ti­on bzw. die Leis­tung von ZINDEL benutzt, gilt die jewei­li­ge Vor – bzw. End­ab­nah­me bereits mit Ablauf von sechs Werk­ta­gen nach Über­ga­be als erfolgt.

6.4 Die Leis­tun­gen blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum von ZINDEL AG.

6.5 Kommt der Auf­trag­ge­ber in Annah­me­ver­zug, unter­lässt er eine Mit­wir­kungs­hand­lung oder ver­zö­gert sich die Leis­tung von ZINDEL aus ande­ren, vom Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten­den Grün­den, so ist ZINDEL berech­tigt, Ersatz des hier­aus ent­ste­hen­den Scha­dens ein­schließ­lich Mehr­auf­wen­dun­gen zu ver­lan­gen. Hier­für kann ZINDEL eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung i.H.v. 100 Euro pro Kalen­der­tag, begin­nend mit der Lie­fer­frist bzw. – man­gels einer Lie­fer­frist – mit der Mit­tei­lung der Ver­sand­be­reit­schaft der Leis­tung. Der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens und gesetz­li­chen Ansprü­che (ins­be­son­de­re Ersatz von Mehr­auf­wen­dun­gen, ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung, Kün­di­gung) blei­ben hier­von unbe­rührt; die Pau­scha­le ist aber auf wei­ter­ge­hen­de Geld­an­sprü­che anzu­rech­nen. Dem Auf­trag­ge­ber bleibt der Nach­weis gestat­tet, dass uns über­haupt kein oder nur ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den als vor­ste­hen­de Pau­scha­le ent­stan­den ist.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Sofern im Ein­zel­fall nichts ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten die jeweils zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses aktu­el­len Prei­se, ent­spre­chend der jeweils für den ein­zel­nen Auf­trag gel­ten­den aktu­el­len Preis­lis­te von ZINDEL, zuzüg­lich der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Umsatzsteuer

7.2 Zusätz­li­che, nicht in dem jewei­li­gen Auf­trag auf­ge­führ­te Leis­tun­gen von ZINDEL sind von dem Auf­trag­ge­ber jeweils geson­dert, ent­spre­chend der zum Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung jeweils gel­ten­den aktu­el­len Preis­lis­te von ZINDEL sei­tens des Auf­trag­ge­bers zu ver­gü­ten. Die jewei­li­gen Rech­nun­gen hier­zu sind sofort fällig.

7.3 Die Rege­lung der Zif­fer 7.2 gilt auch dann, wenn Mehr­auf­wen­dun­gen von ZINDEL dadurch ent­ste­hen, dass der Auf­trag­ge­ber sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten unter ande­rem gemäß Zif­fer 4 nicht nach­kommt und oder sons­ti­ge nach­träg­li­che Modi­fi­ka­ti­on wünscht.

7.4 Rei­se­kos­ten und Spe­sen sind sepa­rat zu vergüten.

7.5 Rech­nun­gen sind spä­tes­tens bis zu dem auf der Rech­nung ange­ge­be­nen Ter­min ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig. Die Rech­nungs­sum­me ist fäl­lig und zu zah­len inner­halb von 10 Tagen ab Rech­nungs­stel­lung und Lie­fe­rung bzw. Abnah­me der Leis­tung. ZINDEL ist jedoch, auch im Rah­men einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung, jeder­zeit berech­tigt, eine Lie­fe­rung ganz oder teil­wei­se nur gegen Vor­kas­se durch­zu­füh­ren. Einen ent­spre­chen­den Vor­be­halt erklärt ZINDEL spä­tes­tens mit der Auftragsbestätigung.

7.6 Mit Ablauf vor­ste­hen­der Zah­lungs­frist kommt der Auf­trag­ge­ber in Ver­zug. Die Rech­nungs­sum­me ist wäh­rend des Ver­zugs zum jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Ver­zugs­zins­satz zu ver­zin­sen. ZINDEL behält sich die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens vor. Gegen­über Kauf­leu­ten bleibt unser Anspruch auf den kauf­män­ni­schen Fäl­lig­keits­zins (§ 353 HGB) unberührt.

7.7 Dem Auf­trag­ge­ber ste­hen Auf­rech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rech­te nur inso­weit zu, als sein Anspruch rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten ist

7.8 Wird nach Abschluss des Ver­trags erkenn­bar (z.B. durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens), dass der Anspruch von ZINDEL auf den Auf­trags­preis durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers gefähr­det wird, so ist ZINDEL nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung und – gege­be­nen­falls nach Frist­set­zung – zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt (§ 321 BGB).

7.9 ZINDEL ist berech­tigt, Kos­ten­vor­schüs­se zu ver­lan­gen und/oder Teil­rech­nun­gen zu stel­len. Ist der Auf­trag­ge­ber mit der Beglei­chung von Teil­rech­nun­gen trotz Nach­frist­set­zun­gen in Ver­zug, so kann ZINDEL die wei­te­re Aus­füh­rung des Auf­trags ver­wei­gern, vom Ver­trag zurück­tre­ten oder Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung verlangen.

8. Mängelansprüche des Auftraggebers

8.1 Soweit ZINDEL Dienst­leis­tun­gen im Bereich der Risi­ko- bzw. Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung erbringt, sind die Par­tei­en sich dar­über einig, dass ZINDEL kei­nen bestimm­ten Erfolg, son­dern aus­schließ­lich Dienst­leis­tun­gen schul­det und es allei­ne im Ent­schei­dungs- und Risi­ko­be­reich des Auf­trag­ge­bers liegt, anhand der erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen sich dar­aus erge­ben­de not­wen­di­ge Ent­schei­dun­gen zu treffen.

8.2 Ist die Leis­tung von ZINDEL man­gel­haft, kann ZINDEL zunächst wäh­len, ob ZINDEL Nach­er­fül­lung durch Besei­ti­gung des Man­gels (Nach­bes­se­rung) oder durch Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache (Ersatz­lie­fe­rung) leis­tet. Das Recht von ZINDEL, die Nach­er­fül­lung unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zu ver­wei­gern, bleibt unbe­rührt. Falls und erst wenn die Nach­er­fül­lung end­gül­tig und ernst­haft abge­lehnt, nicht frist­ge­recht vor­ge­nom­men wird oder fehl­schlägt, hat der Auf­trag­ge­ber das Recht nach sei­ner Wahl, Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trags unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zu ver­lan­gen. Wei­te­re Gewähr­leis­tungs­rech­te sind ausgeschlossen.

8.3 Bei einer nur gering­fü­gi­gen Ver­trags­wid­rig­keit, ins­be­son­de­re bei nur gering­fü­gi­gen Män­geln, steht dem Auf­trag­ge­ber kein Rück­tritts­recht zu. Hat ZINDEL die in einem Man­gel lie­gen­de Pflicht­ver­let­zung nicht zu ver­tre­ten, hat der Auf­trag­ge­ber auch kein Rück­tritts­recht vom Ver­trag. Bean­stan­dun­gen sind vom Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich nach Fest­stel­lung, spä­tes­tens jedoch inner­halb von acht Tagen nach Über­ga­be der Sache, ZINDEL schrift­lich anzu­zei­gen. Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz bleibt bei Feh­len von zuge­si­cher­ten Eigen­schaf­ten unberührt.

8.4 Die Män­gel­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers gemäß Zif­fer 8.2 set­zen vor­aus, dass er sei­nen gesetz­li­chen Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten (§§ 377, 381 HGB) nach­ge­kom­men ist. Zeigt sich bei der Lie­fe­rung, der Unter­su­chung oder zu irgend­ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt ein Man­gel, so ist ZINDEL hier­von unver­züg­lich schrift­lich Anzei­ge zu machen. In jedem Fall sind offen­sicht­li­che Män­gel inner­halb von 4 Arbeits­ta­gen ab Lie­fe­rung und bei der Unter­su­chung nicht erkenn­ba­re Män­gel inner­halb der glei­chen Frist ab Ent­de­ckung schrift­lich anzu­zei­gen. Ver­säumt der Auf­trag­ge­ber die ord­nungs­ge­mä­ße Unter­su­chung und/oder Män­gel­an­zei­ge, ist die Haf­tung von ZINDEL für den nicht bzw. nicht recht­zei­tig oder nicht ord­nungs­ge­mäß ange­zeig­ten Man­gel nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ausgeschlossen

8.5 ZINDEL ist berech­tigt, die geschul­de­te Nach­er­fül­lung davon abhän­gig zu machen, dass der Auf­trag­ge­ber sämt­li­che fäl­li­ge For­de­rung aus dem betrof­fe­nen Ver­trags­ver­hält­nis bezahlt. Der Auf­trag­ge­ber ist jedoch berech­tigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel ange­mes­se­nen Teil der offe­nen For­de­run­gen zurückzubehalten.

8.6 Der Auf­trag­ge­ber hat ZINDEL für die geschul­de­te Nach­er­fül­lung eine ange­mes­se­ne Frist zu geben. Im Fal­le der Ersatz­lie­fe­rung hat der Auf­trag­ge­ber die man­gel­haf­te Sache nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ZINDEL zurückzugeben.

9. Haftung

9.1 Für Schä­den – gleich aus wel­chem Rechts­grund – haf­tet ZINDEL nur, wenn ZINDEL, der gesetz­li­che Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fe von ZINDEL die­se Schä­den vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht hat bzw. haben. Auf Scha­dens­er­satz haf­tet ZINDEL – gleich aus wel­chem Rechts­grund – im Rah­men der Ver­schul­dens­haf­tung bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­tet ZINDEL vor­be­halt­lich eines mil­de­ren Haf­tungs­maß­stabs nach gesetz­li­chen Vor­schrif­ten (z.B. für Sorg­falt in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten) nur

  • für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit,
  • für Schä­den aus der nicht uner­heb­li­chen Ver­let­zung einer wesent­li­chen Vertragspflicht

(Ver­pflich­tung, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf); in die­sem Fall ist unse­re Haf­tung jedoch auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­dens begrenzt.

9.2 ZINDEL haf­tet pau­schal begrenzt für Per­so­nen­schä­den und für Sach­schä­den je Ver­si­che­rungs­fall mit 2.000.000 Euro. Für alle Ver­si­che­rungs­fäl­le eines Jah­res das 2-fache der Ver­si­che­rungs­sum­me.

Der Auf­trag­ge­ber hat etwa­ige Schä­den, für die ZINDEL auf­kom­men muss, unver­züg­lich die­ser schrift­lich anzu­zei­gen. Soweit Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen ZINDEL aus­ge­schlos­sen sind, gilt dies auch im Hin­blick auf die per­sön­li­che Haf­tung der Mit­ar­bei­ter von ZINDEL.

9.3 Die sich aus Zif­fer 9.1 und 9.2 erge­ben­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten auch bei Pflicht­ver­let­zun­gen durch bzw. zuguns­ten von Per­so­nen, deren Ver­schul­den ZINDEL nach gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zu ver­tre­ten haben. Sie gel­ten nicht, soweit ZINDEL einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men hat.

9.4 Wegen einer Pflicht­ver­let­zung, die nicht in einem Man­gel besteht, kann der Auf­trag­ge­ber nur zurück­tre­ten oder kün­di­gen, wenn ZINDEL die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat. Ein frei­es Kün­di­gungs­recht des Auf­trag­ge­bers wird aus­ge­schlos­sen. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen.

Die Rech­te des Auf­trag­ge­bers aus Gewähr­leis­tun­gen nach Zif­fer 8 blei­ben unberührt.

9.4 Scha­den­er­satz­an­sprü­che, die nicht der kur­zen Ver­jäh­rungs­frist nach § 634a BGB unter­lie­gen, ver­jäh­ren nach 3 Jah­ren ab Ein­gang der Leis­tung beim Auftraggeber.

9.5 Soweit sich aus die­sen AGB ein­schließ­lich der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen nichts ande­res ergibt, haf­tet ZINDEL bei einer Ver­let­zung von ver­trag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach den gesetz­li­chen Vorschriften.

10. Geheimhaltung

10.1 Alle Infor­ma­tio­nen, die im Rah­men der Tätig­keit ZINDEL und der Auf­trag­ge­ber wech­sel­sei­tig erhal­ten, sind ver­trau­lich zu behan­deln. Zur Durch­füh­rung die­se Ver­pflich­tung wer­den bei­de Ver­trags­par­tei­en alle jeweils über­las­se­nen Daten­trä­ger so auf­be­wah­ren, dass die­se vor Zugrif­fen Unbe­rech­tig­ter geschützt sind.

10.2 ZINDEL, aber auch der Auf­trag­ge­ber, sind nicht berech­tigt, die­se Infor­ma­ti­on ganz oder teil­wei­se zu ande­ren als den soeben genann­ten Zwe­cken zu nut­zen oder die­se Infor­ma­tio­nen Drit­ten zugäng­lich zu machen. Sowohl ZINDEL, aber auch der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­ten sich, die erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen nur den Mit­ar­bei­tern zugäng­lich zu machen, für die dies zur Erfül­lung der jewei­li­gen Leis­tun­gen not­wen­dig ist. Wei­ter ver­pflich­ten sich bei­de, ihre Mit­ar­bei­ter geson­dert zur Ein­hal­tung der vor­ste­hen­den Ver­ein­ba­rung schrift­lich zu ver­pflich­ten. Dies gilt auch immer im Hin­blick auf die Ver­pflich­tung nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz.

10.3 Soll­te sich eine der Ver­trags­par­tei­en Drit­ter bedie­nen, die nicht Mit­ar­bei­ter sind, sind die­se von der jewei­li­gen Ver­trags­par­tei zur Ein­hal­tung sämt­li­cher in die­sen AGB genann­ten Pflich­ten ihrer­seits ver­trag­lich zu verpflichten.

10.4 Die vor­ste­hen­de Ver­pflich­tung gilt nicht für Infor­ma­tio­nen, die eine der Par­tei­en nach­weis­bar von Drit­ten erhal­ten hat, ohne zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet zu sein, oder die öffent­lich bekannt sind.

11. Kündigung

11.1 Der Ver­trag kann von bei­den Sei­ten jeder­zeit aus wich­ti­gem Grund schrift­lich gekün­digt wer­den. Eine ordent­li­che Kün­di­gung des Ver­trags ist aus­ge­schlos­sen, außer im Ver­trag sind ander­wei­ti­ge Bestim­mun­gen getrof­fen. Ein wich­ti­ger Grund für den Auf­trag­ge­ber liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn ZINDEL auch nach vor­he­ri­ger ver­geb­li­cher Abmah­nung durch den Auf­trag­ge­ber gegen ihre Pflich­ten grob ver­stößt. Aus wich­ti­gen Grün­den ist wie­der­um ZINDEL zur Kün­di­gung ins­be­son­de­re dann berech­tigt, wenn sei­tens des Auf­trag­ge­bers die not­wen­di­ge Mit­wir­kung ver­wei­gert wird, wenn sei­tens des Auf­trag­ge­bers ver­sucht wird, in unzu­läs­si­ger Wei­se das Ergeb­nis der ZIN­DEL-Leis­tung zu ver­fäl­schen oder wenn der Auf­trag­ge­ber in Ver­mö­gens­ver­fall oder in Schuld­ner­ver­zug gerät.

11.2 Bei Kün­di­gung des Ver­trags aus einem wich­ti­gem, von ZINDEL zu ver­tre­ten­dem Grund, kann ZINDEL eine Ver­gü­tung für die bis zum Kün­di­gungs­zeit­punkt erbrach­te Teil­leis­tung nur inso­weit ver­lan­gen, als die­se für den Auf­trag­ge­ber objek­tiv ver­wend­bar ist. In ande­ren Fäl­len behält ZINDEL den Ver­gü­tungs­an­spruch wie bei Aus­füh­rung der ver­trags­ge­mäß anfal­len­den Leis­tung. Die Ver­gü­tung beträgt unter Abzug etwa erspar­ter Auf­wen­dun­gen von 25 % der Ver­gü­tung für die von ZINDEL noch nicht erbrach­te Leis­tung, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber weist einen gerin­ge­ren ver­trag­li­chen Arbeits­an­fall oder höhe­re erspar­te Auf­wen­dun­gen nach.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Für die­se AGB und die Ver­trags­be­zie­hung zwi­schen ZINDEL und dem Auf­trag­ge­ber fin­det aus­schließ­lich deut­sches Recht Anwen­dung. Das ein­heit­li­che UN-Kauf­recht ist ausgeschlossen.

12.2 Für sämt­li­che Ansprü­che aus dem Ver­trag ist Erfül­lungs­ort der Sitz von ZINDEL.

12.3 Der aus­schließ­li­che Gerichts­stand für sämt­li­che Strei­tig­kei­ten ist Hamburg.

12.4 Soll­te eine Bestim­mung die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den oder soll­te sich eine Lücke her­aus­stel­len, so wird infol­ge­des­sen die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Der Auf­trag­ge­ber und auch ZINDEL ver­pflich­ten sich in die­sem Fall, den beab­sich­tig­ten Zweck durch Ver­ein­ba­rung einer Ersatz­be­stim­mung anzustreben.

12.5 Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen den Par­tei­en zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges getrof­fen wer­den, müs­sen in dem jewei­li­gen Ver­trag schrift­lich nie­der­ge­legt werden.

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