1. Geltungsbereich, Form
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggebern“). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese gelten für alle.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Neben- und Ersatzleistungen. ZINDEL bietet im Rahmen ihrer Leistungen die Erstellung von externen Dokumentation (u.a. Erstellung von Betriebsanleitungen- Recherchen, Texten, Graphiken, Publikationen), die Durchführung der jeweils erforderlichen Übersetzungen, die Vornahme von Risiko- bzw. Gefährdungsbeurteilungen, eine Dokumentenverwaltung und eine Software für die Anwendung der Dokumentenverwaltung an. ZINDEL nimmt die Aufträge und Angebote ausschließlich zu den eigenen im Folgenden abgedruckten AGB an. Diese AGB gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Diese AGB gelten ohne Rücksicht darauf, ob ZINDEL die Dienstleistungen selbst oder über Subunternehmer erbringen.
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne das ZINDEL in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ZINDEL ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ZINDEL in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ZINDEL maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.8 Die Webseite von ZINDEL benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf dem Computer des Auftraggebers gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch den Auftraggeber ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website durch den Auftraggeber (einschließlich seiner IP-Adresse) werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um die Nutzung der Website durch den Auftraggeber auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall die IP-Adresse des Auftraggebers mit anderen Daten, die von Google gespeichert werden, in Verbindung bringen. Der Auftraggeber kann die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung seiner Browser Software verhindern; ZINDEL weist jedoch darauf hin, dass der Auftraggeber in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung der Website von ZINDEL erklärt der Auftraggeber sich mit der Bearbeitung der über ihn erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise einverstanden.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von ZINDEL sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt im Zweifel erst durch schriftliche Bestätigung von ZINDEL und nach deren Maßgabe zustande, in jedem Fall aber mit der Entgegennahme der Leistung von ZINDEL durch den Auftraggeber. ZINDEL ist an seine Angebote maximal vier Wochen ab Datum des Angebotsschreibens gebunden. Bestellt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots von ZINDEL nach Ablauf dieser Frist, so ist ZINDEL berechtigt, die Annahme abzulehnen bzw. ein neues Angebot zu erstellen.
2.2 Sofern der Auftraggeber das Angebot auf elektronischem Wege abgibt, wird der Vertragstext von ZINDEL gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB samt Annahmeerklärung von ZINDEL per Email zugesandt.
3. Leistungen
3.1 ZINDEL erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften
3.2 Der Umfang, der von ZINDEL zu erbringenden Leistung wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
3.3 Bei den Leistungen von ZINDEL handelt es sich u.a. um die Erstellung der externen technischen Dokumentation (u.a. Betriebsanleitung) und der erforderlichen Übersetzungen für die z.B. auszuliefernden Maschinen des Auftraggebers. ZINDEL ist hierbei verantwortlich für die Verständlichkeit der Texte und Abbildungen, die optische Aufbereitung der Benutzerinformationen und die Formulierung der Sicherheitshinweise in der von ZINDEL jeweils erstellten Anleitung. Dies gilt nicht für Passagen, die aus Anleitung des Auftraggebers übernommen werden sollen.
Weiter bietet ZINDEL auch eine Risikobeurteilung für z.B. die Maschinen des Auftraggebers an. Hier bietet ZINDEL auch dem Auftraggeber die Vornahme einer Gefährdungsbeurteilung an, u.a. für die weitere Verwendung der Maschinen, gerichtet an spätere Betreiber dieser Maschinen.
ZINDEL bietet weiter eine Datenverwaltung u.a. für die technischen Dokumentationen des Auftraggebers an. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis für die Datenverwaltung endet, bietet ZINDEL auch den Erwerb der Datenverwaltungssoftware an, um es so dem Auftraggeber zu ermöglichen, die Datenverwaltung nach dem Ende des Vertragsverhältnisses selbst fortführen zu können.
3.4 Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen notwendig ist, wird der Auftraggeber bei Beteiligten und/oder dritten Personen Auskünfte einholen und Erhebungen durchführen und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht uns hierüber informieren.
3.5 ZINDEL ist berechtigt, Aufgaben auf Subunternehmer zu übertragen.
4. Auftraggeber-Pflichten
4.1 Der Auftraggeber hat ZINDEL alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch des Auftraggebers hat ZINDEL die ihr überlassenen Unterlagen nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses zurückzugeben.
4.2 Weiter hat der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
4.3 Dies gilt insbesondere im Rahmen der durch ZINDEL zu erbringenden Leistungen im Bereich der Risiko- aber auch der Gefährdungsbeurteilung. Hier hat der Auftraggeber alle für die Bewertung der Konstruktion und Bau einer Maschine erforderlichen Angaben vollständig ZINDEL zur Verfügung zu stellen, um es ZINDEL zu ermöglichen, eine Beratung in dem Bereich der Risiko- bzw. der Gefährdungsbeurteilung entsprechend den DIN-Vorgaben vornehmen zu können. Die tatsächliche Erklärung für die Risiko- aber auch der Gefährdungsbeurteilung (u.a. entsprechend der Maschinenrichtlinie, 2006/42/EG) gibt der Auftraggeber verantwortlich ab und nicht ZINDEL.
4.4 Im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers hat dieser auch, soweit vorhanden eine Gefahrenanalyse zu seinem Produkt, auf Anforderung produktspezifische Normen bereitzustellen. Vor der Weitergabe an Dritte hat der Auftraggeber die gesamte seitens ZINDEL erstellte Dokumentation, insbesondere der Sicherheitshinweise (auch auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit dem Produkt) sowie die Korrektheit der Beschreibungen, Anleitungen, Abbildungen und Daten zu überprüfen.
4.5 Der Auftraggeber hat ZINDEL zu dem in dem schriftlichen Angebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag als Beginn der Lieferfrist angegebenen Termin das von ZINDEL zu beschreibende Produkt anzuliefern und zur Verfügung zu stellen oder ZINDEL den Zugang zu den im Betrieb des Auftraggebers befindlichen zu beschreibenden Anlagen zu ermöglichen. Hier hat der Auftraggeber ZINDEL auch einen Mitarbeiter seines Unternehmens zu benennen, der ZINDEL als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
4.6 Die Ausführung des jeweiligen Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 4.1, 4.2 und 4.3 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit ZINDEL nicht ein Mitverschulden trifft.
4.7 Weiter stellt der Auftraggeber ZINDEL alle für die gesetzes- und vertragsgemäße Beschreibung des Produktes erforderlichen Informationen (wie z. B. Benennung des Einsatzbereiches, Einsatzländer, Charakterisierung der Funktionsweise des Produktes) und wichtige produkt- und verfahrensspezifische Dokumente zur Verfügung (z. B. Produkt- und Tätigkeitsanalyse, technische Zeichnungen, Fotografien und Unterlagen etc.). Der Auftraggeber versichert hierzu, dass diese Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind und einer vertragsgemäßen Nutzung durch ZINDEL keine sonstigen Rechte entgegenstehen.
Sollte es widererwartend doch zu einer Geltendmachung von Rechten durch Dritte kommen, unterrichten sich die Vertragspartner hiervon. Der Auftraggeber unterstützt ZINDEL bei der Abwehr solcher Rechte und stellt ZINDEL von allen Nachteilen frei. Sollte der Auftraggeber mit diesen Mitwirkungspflichten in Verzug kommen, ist ZINDEL berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung dieser Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass sie bei nicht fristgemäßer Nachholung der Mitwirkungshandlung den Vertrag kündigt bzw. gilt der Vertrag als aufgehoben. In diesem Fall kann ZINDEL einen ihrer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
5.1 Die Frist zur Leistung von ZINDEL wird individuell vereinbart bzw. von ZINDEL bei Annahme der Beauftragung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.
5.2 Sofern ZINDEL verbindliche Fristen aus Gründen, die ZINDEL nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird ZINDEL den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist mitteilen, innerhalb der die Erfüllung möglich ist. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht erfüllbar, ist ZINDEL berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird ZINDEL unverzüglich erstatten.
5.3 Der Eintritt des Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät ZINDEL in Verzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Leistungswert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Leistungswerts der verspätet gelieferten Leistung. ZINDEL bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4 Die Rechte des Auftraggebers gem. § 8 dieser AGB und der gesetzlichen Rechte von ZINDEL, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6. Abnahme und Annahmeverzug
6.1 ZINDEL stellt dem Auftraggeber einen Vorababzug der von ihr erstellten technischen Dokumentationen und die hierfür gegebenenfalls notwendigen Übersetzungen zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von ZINDEL unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel innerhalb von acht Tagen, nach Erhalt der Leistungen, anzuzeigen sowie die korrigierten Unterlagen an ZINDEL zurücksenden. Wird diese Frist überschritten, so geht ZINDEL von der Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Unterlagen aus und es gelten die Leistungen von ZINDEL als freigegeben.
6.2 Nach erfolgter Freigabe im Sinne von Ziffer 6.1 wird ZINDEL den Auftrag endgültig erfüllen und die die Gesamtleistung an den Auftraggeber übergeben. Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt durch dessen schriftliche Erklärung. Dieser hat unverzüglich nach Übergabe der technischen Dokumentation schriftlich die Abnahme durch Unterschreiben und Zurückschicken des Lieferscheins zu erklären. Der Auftraggeber ist hierbei verpflichtet, die Gesamtleistung von ZINDEL ebenfalls unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel sofort, spätestens aber innerhalb von acht Tagen, nach Erhalt der Leistungen schriftlich zu rügen.
Wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt der Gesamtleistung die Abnahme erklärt, ist ZINDEL aber auch berechtigt, ihm schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung zu setzen. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
6.3 Sofern der Auftraggeber die Dokumentation bzw. die Leistung von ZINDEL benutzt, gilt die jeweilige Vor – bzw. Endabnahme bereits mit Ablauf von sechs Werktagen nach Übergabe als erfolgt.
6.4 Die Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ZINDEL AG.
6.5 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung von ZINDEL aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist ZINDEL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür kann ZINDEL eine pauschale Entschädigung i.H.v. 100 Euro pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Leistung. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben hiervon unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, entsprechend der jeweils für den einzelnen Auftrag geltenden aktuellen Preisliste von ZINDEL, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
7.2 Zusätzliche, nicht in dem jeweiligen Auftrag aufgeführte Leistungen von ZINDEL sind von dem Auftraggeber jeweils gesondert, entsprechend der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden aktuellen Preisliste von ZINDEL seitens des Auftraggebers zu vergüten. Die jeweiligen Rechnungen hierzu sind sofort fällig.
7.3 Die Regelung der Ziffer 7.2 gilt auch dann, wenn Mehraufwendungen von ZINDEL dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten unter anderem gemäß Ziffer 4 nicht nachkommt und oder sonstige nachträgliche Modifikation wünscht.
7.4 Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten.
7.5 Rechnungen sind spätestens bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungssumme ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Leistung. ZINDEL ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt ZINDEL spätestens mit der Auftragsbestätigung.
7.6 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Rechnungssumme ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. ZINDEL behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7.7 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist
7.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von ZINDEL auf den Auftragspreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist ZINDEL nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
7.9 ZINDEL ist berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen und/oder Teilrechnungen zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so kann ZINDEL die weitere Ausführung des Auftrags verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
8. Mängelansprüche des Auftraggebers
8.1 Soweit ZINDEL Dienstleistungen im Bereich der Risiko- bzw. Gefährdungsbeurteilung erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass ZINDEL keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
8.2 Ist die Leistung von ZINDEL mangelhaft, kann ZINDEL zunächst wählen, ob ZINDEL Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von ZINDEL, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt, nicht fristgerecht vorgenommen wird oder fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
8.3 Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Hat ZINDEL die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten, hat der Auftraggeber auch kein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Übergabe der Sache, ZINDEL schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch auf Schadensersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.
8.4 Die Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.2 setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist ZINDEL hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 4 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ZINDEL für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen
8.5 ZINDEL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber sämtliche fällige Forderung aus dem betroffenen Vertragsverhältnis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der offenen Forderungen zurückzubehalten.
8.6 Der Auftraggeber hat ZINDEL für die geschuldete Nacherfüllung eine angemessene Frist zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften ZINDEL zurückzugeben.
9. Haftung
9.1 Für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet ZINDEL nur, wenn ZINDEL, der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe von ZINDEL diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat bzw. haben. Auf Schadensersatz haftet ZINDEL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ZINDEL vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.2 ZINDEL haftet pauschal begrenzt für Personenschäden und für Sachschäden je Versicherungsfall mit 2.000.000 Euro. Für alle Versicherungsfälle eines Jahres das 2-fache der Versicherungssumme.
Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die ZINDEL aufkommen muss, unverzüglich dieser schriftlich anzuzeigen. Soweit Schadenersatzansprüche gegen ZINDEL ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter von ZINDEL.
9.3 Die sich aus Ziffer 9.1 und 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden ZINDEL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ZINDEL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn ZINDEL die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach Ziffer 8 bleiben unberührt.
9.4 Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang der Leistung beim Auftraggeber.
9.5 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet ZINDEL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10. Geheimhaltung
10.1 Alle Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit ZINDEL und der Auftraggeber wechselseitig erhalten, sind vertraulich zu behandeln. Zur Durchführung diese Verpflichtung werden beide Vertragsparteien alle jeweils überlassenen Datenträger so aufbewahren, dass diese vor Zugriffen Unberechtigter geschützt sind.
10.2 ZINDEL, aber auch der Auftraggeber, sind nicht berechtigt, diese Information ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Informationen Dritten zugänglich zu machen. Sowohl ZINDEL, aber auch der Auftraggeber verpflichten sich, die erhaltenen Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich zu machen, für die dies zur Erfüllung der jeweiligen Leistungen notwendig ist. Weiter verpflichten sich beide, ihre Mitarbeiter gesondert zur Einhaltung der vorstehenden Vereinbarung schriftlich zu verpflichten. Dies gilt auch immer im Hinblick auf die Verpflichtung nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz.
10.3 Sollte sich eine der Vertragsparteien Dritter bedienen, die nicht Mitarbeiter sind, sind diese von der jeweiligen Vertragspartei zur Einhaltung sämtlicher in diesen AGB genannten Pflichten ihrerseits vertraglich zu verpflichten.
10.4 Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.
11. Kündigung
11.1 Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen, außer im Vertrag sind anderweitige Bestimmungen getroffen. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn ZINDEL auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen ihre Pflichten grob verstößt. Aus wichtigen Gründen ist wiederum ZINDEL zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis der ZINDEL-Leistung zu verfälschen oder wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
11.2 Bei Kündigung des Vertrags aus einem wichtigem, von ZINDEL zu vertretendem Grund, kann ZINDEL eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. In anderen Fällen behält ZINDEL den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Abzug etwa ersparter Aufwendungen von 25 % der Vergütung für die von ZINDEL noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen ZINDEL und dem Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
12.2 Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von ZINDEL.
12.3 Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Hamburg.
12.4 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und auch ZINDEL verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.
12.5 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, müssen in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt werden.