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Barrierefreie Technische Dokumentation: Pflicht, Qualitätsmerkmal und Wettbewerbsvorteil

Barrierefreie Technische Dokumentation

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Stel­len Sie sich vor: Ein Ser­vice­tech­ni­ker steht an einer kom­ple­xen Maschi­ne, öff­net die Betriebs­an­lei­tung auf sei­nem Tablet und der Screen­rea­der liest ihm nur Zei­chen­sa­lat vor. Die Über­schrif­ten wer­den als sol­che nicht erkannt, die Spra­che ist falsch ein­ge­stellt, Tabel­len wer­den zei­len­wei­se ohne Kon­text vor­ge­le­sen. Was als Hil­fe gedacht war, wird zur Bar­rie­re. Und genau hier wird Bar­rie­re­frei­heit in der Tech­ni­schen Doku­men­ta­ti­on zum ent­schei­den­den Qualitätsmerkmal.

Dazu kommt: Seit dem 28. Juni 2025 ist es durch das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG) für vie­le Unter­neh­men gesetz­lich ver­pflich­tend, digi­ta­le Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen bar­rie­re­frei bereit­zu­stel­len, und das betrifft unter Umstän­den auch tech­ni­sche Dokumente.

Was in den USA durch den Ame­ri­cans with Disa­bi­li­ties Act (ADA) seit 1990 kon­se­quent recht­lich durch­ge­setzt wird, gewinnt nun auch in Deutsch­land an Dyna­mik: die digi­ta­le Gleich­stel­lung von Men­schen mit Behin­de­run­gen, auch in der Tech­ni­schen Dokumentation.

Wer ist hier die Zielgruppe?

Bar­rie­re­frei­heit betrifft weit mehr Men­schen, als vie­le den­ken. Ein­schrän­kun­gen kön­nen alters­be­dingt, durch Unfäl­le oder Krank­hei­ten ent­ste­hen. Hin­zu kom­men Men­schen mit funk­tio­na­lem Analpha­be­tis­mus, Rot-Grün-Schwä­che, gerin­gen Sprach­kennt­nis­sen oder Konzentrationsschwierigkeiten.

Nur 3 % aller Behin­de­run­gen sind ange­bo­ren. 97 % der Behin­de­run­gen ent­ste­hen im Lau­fe des Lebens. Je älter wir sind, des­to wahr­schein­li­cher ist es, eine Behin­de­rung zu haben.

Bar­rie­ren ver­min­dern die Eigen­stän­dig­keit und den Akti­ons­kreis die­ser Ziel­grup­pe und für Unter­neh­men bedeu­ten sie ein Haf­tungs­ri­si­ko, das sich ver­mei­den lässt.

Auch Men­schen ohne die genann­ten Behin­de­run­gen kön­nen die Vor­tei­le bar­rie­re­frei­er Doku­men­te nut­zen, wie zum Bei­spiel gut struk­tu­rier­te Doku­men­te oder einen Screenreader.

Sind barrierefreie Dokumente gesetzlich verpflichtend?

In Deutsch­land müs­sen öffent­li­che Insti­tu­tio­nen digi­ta­le Doku­men­te bar­rie­re­frei bereit­stel­len, um die Teil­ha­be von Men­schen mit Behin­de­run­gen zu gewähr­leis­ten. Die wich­tigs­ten Regel­wer­ke sind:

BGG: Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz (gül­tig seit 2002)

BITV 2.0: Bar­rie­re­freie-Infor­ma­ti­ons­tech­nik-Ver­ord­nung (gül­tig seit 2011)

Für pri­va­te Unter­neh­men gilt dies teil­wei­se. Der recht­li­che Rah­men für Pri­vat­un­ter­neh­men bil­det hier das BFSG (Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz), wel­ches die euro­päi­sche Richt­li­nie (EU) 2019/882 (Euro­pean Acces­si­bi­li­ty Act) umsetzt. Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft.

Für Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen, die vor dem 28. Juni 2025 auf dem Markt waren, gilt eine Über­gangs­frist bis 2030.

Welche Produkte und Dienstleistungen betreffen die Anforderungen des BFSG?

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  • Com­pu­ter, Tablets, Smartphones,
  • Selbst­be­die­nungs­ter­mi­nals wie Geld­au­to­ma­ten, Fahr­aus­weis- und Check-in-Automaten,
  • Fern­seh­ge­rä­te mit Internetzugang,
  • E-Book-Lese­ge­rä­te,
  • Rou­ter.
  • Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te,
  • E-Books,
  • auf Mobil­ge­rä­ten ange­bo­te­ne Dienst­leis­tun­gen (inklu­si­ve Apps) im über­re­gio­na­len Personenverkehr,
  • Bank­dienst­leis­tun­gen,
  • Dienst­leis­tun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäftsverkehr,
  • Per­so­nen­be­för­de­rungs­diens­te (für Stadt-, Vor­ort- und Regio­nal­ver­kehrs­diens­te nur inter­ak­ti­ve Selbstbedienungsterminals).

Was macht ein barrierefreies Dokument in der Technischen Dokumentation aus?

Die Vor­tei­le eines bar­rie­re­frei­en Doku­ments erken­nen Sie spä­tes­tens dann, wenn Sie mit einem Screen­rea­der arbei­ten, der Ihnen mit fal­scher Beto­nung und Aus­spra­che das Leben schwer macht. Ein typi­scher Effekt, wenn das Doku­ment nicht bar­rie­re­frei gestal­tet ist.

Beson­ders pro­ble­ma­tisch wird es durch falsch ein­ge­stell­te Doku­ment­spra­che, feh­len­de Über­schrif­ten­struk­tur, mehr­spal­ti­gen Text, Bil­der ohne Alter­na­tiv­tex­te oder unzu­rei­chend struk­tu­rier­te Tabellen.

Der Screen­rea­der gehört zur assis­ti­ven Tech­no­lo­gie, wie auch zum Bei­spiel die Braille­schrift, die bei einer Seh­be­hin­de­rung ein­ge­setzt wer­den kann. Aber auch die Gestal­tung eines Doku­ments kann eine Bar­rie­re bei einer leich­ten Seh­be­hin­de­rung dar­stel­len. Sei es eine zu klei­ne Schrift oder feh­len­der Kon­trast. Aber wer gibt hier die Vorgaben?

Die Richt­li­nie „Web Con­tent Acces­si­bi­li­ty Gui­de­lines“ (WCAG) ist füh­rend, wenn es um Kri­te­ri­en für bar­rie­re­freie Infor­ma­tio­nen geht. Sie wur­de von der inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­ti­on W3C erstellt. Zwar ist die WCAG für Web­sei­ten gül­tig, jedoch sind Kri­te­ri­en gut auf Doku­men­te über­trag­bar. Auch eini­ge Nor­men beru­fen sich auf die­se Richtlinie.

Die­se Richt­li­nie zählt die fol­gen­den Haupt­kri­te­ri­en auf:

Wahr­nehm­bar­keit: Die Inhal­te sind für ver­schie­de­ne Ziel­grup­pen gut wahr­nehm­bar. Das geschieht zum Bei­spiel durch Spra­che, Schrift­grö­ße, Kon­tras­te und Alter­na­tiv­tex­te für Bil­der, Audio oder Video.

Bedien­bar­keit: Alle Funk­tio­nen müs­sen sich per Tas­ta­tur bedie­nen las­sen und mit assis­ti­ven Tech­no­lo­gien wie Screen­rea­dern kom­pa­ti­bel sein. Dazu gehört auch, dass Links und But­tons klar erkenn­bar und zuver­läs­sig aus­lös­bar sind.

Ver­ständ­lich­keit: Die Inhal­te sind ver­ständ­lich, ein­fach for­mu­liert und vor allem klar strukturiert.

Robust­heit: Das Doku­ment ist dau­er­haft kom­pa­ti­bel zu meh­re­ren oder bekann­ten Pro­gram­men (zum Bei­spiel PDF) oder mit assis­ti­ver Technologie.

Gibt es Prüfverfahren für Dokumente?

Ein fes­tes, ein­heit­li­ches Qua­li­täts­sie­gel für Bar­rie­re­frei­heit gibt es nicht. Falls Sie eine Web­site oder ein Doku­ment mit einem Qua­li­täts­sie­gel für Bar­rie­re­frei­heit sehen, han­delt es sich meist um ein von der prü­fen­den Stel­le selbst erstell­tes Zei­chen, das die Ein­hal­tung zum Bei­spiel der BITV bestätigt.

Die Kenn­zeich­nung kann auch durch einen schlich­ten Satz am Anfang des Doku­ments oder in den Meta­da­ten erfolgen.

Gibt es ein Qualitätssiegel für Barrierefreiheit?

Ein fes­tes, ein­heit­li­ches Qua­li­täts­sie­gel für Bar­rie­re­frei­heit gibt es nicht. Falls Sie eine Web­site oder ein Doku­ment mit einem Qua­li­täts­sie­gel für Bar­rie­re­frei­heit sehen, han­delt es sich meist um ein von der prü­fen­den Stel­le selbst erstell­tes Zei­chen, das die Ein­hal­tung zum Bei­spiel der BITV bestätigt.

Barrierefreie Dokumente als Dienstleistung: Wie wir Sie unterstützen

Bar­rie­re­freie Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on ist kein iso­lier­tes The­ma, sie beginnt bereits bei der Struk­tu­rie­rung der Inhal­te und zieht sich durch den gesam­ten Erstel­lungs­pro­zess: von der Wahl des rich­ti­gen Lay­outs über sau­be­re Über­schrif­ten­hier­ar­chien bis zur kor­rek­ten Aus­zeich­nung für Ihre Über­schrif­ten, Tabel­len und Bil­der sowie die Sprach­ein­stel­lung im fer­ti­gen PDF-Dokument.

Genau hier setzt unse­re Exper­ti­se an. Als Dienst­leis­ter für Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on arbei­ten wir seit über 30 Jah­ren mit XML-basier­ten Redak­ti­ons­sys­te­men und Sin­gle-Source-Publi­shing-Tech­no­lo­gien, die eine bar­rie­re­freie Aus­ga­be von Anfang an mit­den­ken. Unse­re Redak­teu­rin­nen und Redak­teu­re ken­nen die Anfor­de­run­gen der WCAG, der BITV und des BFSG und set­zen sie in der Pra­xis um: bei Betriebs­an­lei­tun­gen, Gebrauchs­an­wei­sun­gen, Soft­ware-Doku­men­ta­ti­on und Schulungsmaterialien.

Als acht­fa­cher Gewin­ner des tekom-Doku­prei­ses wis­sen wir, dass exzel­len­te Doku­men­ta­ti­on immer auch zugäng­li­che Doku­men­ta­ti­on bedeu­tet. Bar­rie­re­frei­heit ist für uns kein Zusatz­auf­wand, son­dern inte­gra­ler Bestand­teil unse­res Qualitätsanspruchs.

Nächste Schritte: Wie barrierefrei sind Ihre Dokumente?

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Sie möch­ten wis­sen, ob Ihre tech­ni­schen Doku­men­te den Anfor­de­run­gen des BFSG ent­spre­chen? Oder Sie pla­nen, Ihre bestehen­den Betriebs­an­lei­tun­gen bar­rie­re­frei auf­zu­be­rei­ten? Spre­chen Sie uns an, wir prü­fen Ihre Doku­men­te und zei­gen Ihnen, wel­che Maß­nah­men not­wen­dig sind.

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