Barrierefreie Technische Dokumentation

Stellen Sie sich vor: Ein Servicetechniker steht an einer komplexen Maschine, öffnet die Betriebsanleitung auf seinem Tablet und der Screenreader liest ihm nur Zeichensalat vor. Die Überschriften werden als solche nicht erkannt, die Sprache ist falsch eingestellt, Tabellen werden zeilenweise ohne Kontext vorgelesen. Was als Hilfe gedacht war, wird zur Barriere. Und genau hier wird Barrierefreiheit in der Technischen Dokumentation zum entscheidenden Qualitätsmerkmal.
Dazu kommt: Seit dem 28. Juni 2025 ist es durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele Unternehmen gesetzlich verpflichtend, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei bereitzustellen, und das betrifft unter Umständen auch technische Dokumente.
Was in den USA durch den Americans with Disabilities Act (ADA) seit 1990 konsequent rechtlich durchgesetzt wird, gewinnt nun auch in Deutschland an Dynamik: die digitale Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, auch in der Technischen Dokumentation.
Wer ist hier die Zielgruppe?
Barrierefreiheit betrifft weit mehr Menschen, als viele denken. Einschränkungen können altersbedingt, durch Unfälle oder Krankheiten entstehen. Hinzu kommen Menschen mit funktionalem Analphabetismus, Rot-Grün-Schwäche, geringen Sprachkenntnissen oder Konzentrationsschwierigkeiten.
Nur 3 % aller Behinderungen sind angeboren. 97 % der Behinderungen entstehen im Laufe des Lebens. Je älter wir sind, desto wahrscheinlicher ist es, eine Behinderung zu haben.
Barrieren vermindern die Eigenständigkeit und den Aktionskreis dieser Zielgruppe und für Unternehmen bedeuten sie ein Haftungsrisiko, das sich vermeiden lässt.
Auch Menschen ohne die genannten Behinderungen können die Vorteile barrierefreier Dokumente nutzen, wie zum Beispiel gut strukturierte Dokumente oder einen Screenreader.
Sind barrierefreie Dokumente gesetzlich verpflichtend?
In Deutschland müssen öffentliche Institutionen digitale Dokumente barrierefrei bereitstellen, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Die wichtigsten Regelwerke sind:
BGG: Behindertengleichstellungsgesetz (gültig seit 2002)
BITV 2.0: Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (gültig seit 2011)
Für private Unternehmen gilt dies teilweise. Der rechtliche Rahmen für Privatunternehmen bildet hier das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz), welches die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) umsetzt. Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft.
Für Produkte und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis 2030.
Welche Produkte und Dienstleistungen betreffen die Anforderungen des BFSG?
In § 1 Absatz 2 und 3 BFSG werden alle Produkte und Dienstleistungen für private Unternehmen genannt, die in den Anwendungsbereich fallen. Dies sind Produkte wie:

- Computer, Tablets, Smartphones,
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten,
- Fernsehgeräte mit Internetzugang,
- E-Book-Lesegeräte,
- Router.
- …
Und Dienstleistungen, wie zum Beispiel:
- Telekommunikationsdienste,
- E-Books,
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr,
- Bankdienstleistungen,
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr,
- Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals).
- …
Was macht ein barrierefreies Dokument in der Technischen Dokumentation aus?
Die Vorteile eines barrierefreien Dokuments erkennen Sie spätestens dann, wenn Sie mit einem Screenreader arbeiten, der Ihnen mit falscher Betonung und Aussprache das Leben schwer macht. Ein typischer Effekt, wenn das Dokument nicht barrierefrei gestaltet ist.
Besonders problematisch wird es durch falsch eingestellte Dokumentsprache, fehlende Überschriftenstruktur, mehrspaltigen Text, Bilder ohne Alternativtexte oder unzureichend strukturierte Tabellen.
Der Screenreader gehört zur assistiven Technologie, wie auch zum Beispiel die Brailleschrift, die bei einer Sehbehinderung eingesetzt werden kann. Aber auch die Gestaltung eines Dokuments kann eine Barriere bei einer leichten Sehbehinderung darstellen. Sei es eine zu kleine Schrift oder fehlender Kontrast. Aber wer gibt hier die Vorgaben?
Die Richtlinie „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) ist führend, wenn es um Kriterien für barrierefreie Informationen geht. Sie wurde von der internationalen Organisation W3C erstellt. Zwar ist die WCAG für Webseiten gültig, jedoch sind Kriterien gut auf Dokumente übertragbar. Auch einige Normen berufen sich auf diese Richtlinie.
Diese Richtlinie zählt die folgenden Hauptkriterien auf:
Wahrnehmbarkeit: Die Inhalte sind für verschiedene Zielgruppen gut wahrnehmbar. Das geschieht zum Beispiel durch Sprache, Schriftgröße, Kontraste und Alternativtexte für Bilder, Audio oder Video.
Bedienbarkeit: Alle Funktionen müssen sich per Tastatur bedienen lassen und mit assistiven Technologien wie Screenreadern kompatibel sein. Dazu gehört auch, dass Links und Buttons klar erkennbar und zuverlässig auslösbar sind.
Verständlichkeit: Die Inhalte sind verständlich, einfach formuliert und vor allem klar strukturiert.
Robustheit: Das Dokument ist dauerhaft kompatibel zu mehreren oder bekannten Programmen (zum Beispiel PDF) oder mit assistiver Technologie.
Gibt es Prüfverfahren für Dokumente?
Ein festes, einheitliches Qualitätssiegel für Barrierefreiheit gibt es nicht. Falls Sie eine Website oder ein Dokument mit einem Qualitätssiegel für Barrierefreiheit sehen, handelt es sich meist um ein von der prüfenden Stelle selbst erstelltes Zeichen, das die Einhaltung zum Beispiel der BITV bestätigt.
Die Kennzeichnung kann auch durch einen schlichten Satz am Anfang des Dokuments oder in den Metadaten erfolgen.
Gibt es ein Qualitätssiegel für Barrierefreiheit?
Ein festes, einheitliches Qualitätssiegel für Barrierefreiheit gibt es nicht. Falls Sie eine Website oder ein Dokument mit einem Qualitätssiegel für Barrierefreiheit sehen, handelt es sich meist um ein von der prüfenden Stelle selbst erstelltes Zeichen, das die Einhaltung zum Beispiel der BITV bestätigt.
Barrierefreie Dokumente als Dienstleistung: Wie wir Sie unterstützen
Barrierefreie Technische Dokumentation ist kein isoliertes Thema, sie beginnt bereits bei der Strukturierung der Inhalte und zieht sich durch den gesamten Erstellungsprozess: von der Wahl des richtigen Layouts über saubere Überschriftenhierarchien bis zur korrekten Auszeichnung für Ihre Überschriften, Tabellen und Bilder sowie die Spracheinstellung im fertigen PDF-Dokument.
Genau hier setzt unsere Expertise an. Als Dienstleister für Technische Dokumentation arbeiten wir seit über 30 Jahren mit XML-basierten Redaktionssystemen und Single-Source-Publishing-Technologien, die eine barrierefreie Ausgabe von Anfang an mitdenken. Unsere Redakteurinnen und Redakteure kennen die Anforderungen der WCAG, der BITV und des BFSG und setzen sie in der Praxis um: bei Betriebsanleitungen, Gebrauchsanweisungen, Software-Dokumentation und Schulungsmaterialien.
Als achtfacher Gewinner des tekom-Dokupreises wissen wir, dass exzellente Dokumentation immer auch zugängliche Dokumentation bedeutet. Barrierefreiheit ist für uns kein Zusatzaufwand, sondern integraler Bestandteil unseres Qualitätsanspruchs.
Nächste Schritte: Wie barrierefrei sind Ihre Dokumente?

Sie möchten wissen, ob Ihre technischen Dokumente den Anforderungen des BFSG entsprechen? Oder Sie planen, Ihre bestehenden Betriebsanleitungen barrierefrei aufzubereiten? Sprechen Sie uns an, wir prüfen Ihre Dokumente und zeigen Ihnen, welche Maßnahmen notwendig sind.
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